Es geht um die zulässige Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser behauptet, ihm könne als stellvertretender Datenschutzbeauftragter nicht ordentlich gekündigt werden.
Dem widerspricht das deutsche Gericht, weil den Arbeitgeber keine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten traf und deshalb auch der besondere Kündigungsschutz nicht greifen konnte. Darüber hinaus bietet diese Entscheidung eine Definition der Schwellenwertanalyse und des Begriffs „öffentlich zugänglich“.
Problematisch erscheint hingegen die pauschale Rechtsansicht, dass es sich bei Familienstand, Kinder, Unterhaltspflichten, Konfession, Geburtsdatum und etwaigen Schwerbehinderungen um keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten handelt.