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Entscheidung des Tages vom 06.03.2023
#EuGH#Grundsätze

Zivilgerichte haben bei Beschlüssen über das Vorlegen von Urkunden, die Interessen der betroffenen Personen sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Datenminimierung zu berücksichtigen.

Die Parteien streiten über die Höhe der tatsächlich geleisteten Stunden für die Errichtung eines Bürogebäudes.

Zum Nachweis, dass die ausgewiesenen Stunden zu hoch sind, beantragte die Beklagte die Vorlage eines ungeschwärzten Personalverzeichnisses; ggf mit Schwärzung der nationalen Identifikationsnummer. Das Verzeichnis ermögliche den Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden.

Dazu hält der EuGH betreffend die Vorlage von Urkunden nun insbesondere fest:

📑 Die DSGVO gilt auch für die gerichtlich angeordnete Dokumentenvorlage mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel.
📑 Die Verarbeitung von Daten in einem Gerichtsverfahren ist bei der Vorlage einer bestehenden Urkunde eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck.
📑 Das Gericht muss beurteilen, ob die Urkundenvorlage unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen angemessen, erheblich und zweckmäßig ist.

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