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Entscheidung des Tages vom 03.03.2023
#Austria#Verwaltungsstrafverfahren

Es ist an der Datenschutzbehörde, einem Beschuldigten die Verletzung des objektiven Tatbestands zu beweisen.

Es geht um angebliches cold calling. Die Unternehmerin habe dafür einzustehen, dass im Februar 2020 ein Anruf zu Werbezwecken ohne Einwilligung getätigt wurde.

Da laut der österreichischen Instanz keine eindeutigen Beweisergebnisse vorlagen, aus denen auf den vorgeworfenen Anruf geschlossen werden hätte können, war der Strafbescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Denn, so die Begründung:

⚠️ Die Behörde muss nachweisen, dass der Täter den objektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Behörde trifft hierbei die Beweislast.
⚠️ Ist das Verschulden zweifelhaft, ist die Verschuldensfrage amtswegig zu prüfen.
⚠️ Verfahrenseinstellung nur, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen.

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