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Entscheidung des Tages vom 02.03.2023
#Germany#Schadenersatz

Für das Bestehen eines immateriellen Schadenersatzes ist es irrelevant, dass eine Aufsichtsbehörde zum selben Sachverhalt eine Geldstrafe verhängt hat.

Zum Facebook Scraping-Vorfall wurde schon mehrfach Recht gesprochen. In dieser deutschen Entscheidung wurde der verlangte immaterielle Schadenersatz abgewiesen.

Für die Verfahrenspraxis sind folgende Aussagen interessant:

✅ „Stand der Technik“ ist interpretationsbedürftig, aber ausreichend bestimmt.
✅ Behauptete immaterielle Schäden müssen sich in der Einvernahme zeigen. Die bloße Behauptung genügt nicht.
✅ Wer Daten bereitwillig offenlegt, hat keinen Kontrollverlust.
✅ Der bloße Verweis auf eine Geldstrafe einer Aufsichtsbehörde genügt zum Schadensnachweis nicht.

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