Zum Facebook Scraping-Vorfall wurde schon mehrfach Recht gesprochen. In dieser deutschen Entscheidung wurde der verlangte immaterielle Schadenersatz abgewiesen.
Für die Verfahrenspraxis sind folgende Aussagen interessant:
✅ „Stand der Technik“ ist interpretationsbedürftig, aber ausreichend bestimmt.
✅ Behauptete immaterielle Schäden müssen sich in der Einvernahme zeigen. Die bloße Behauptung genügt nicht.
✅ Wer Daten bereitwillig offenlegt, hat keinen Kontrollverlust.
✅ Der bloße Verweis auf eine Geldstrafe einer Aufsichtsbehörde genügt zum Schadensnachweis nicht.