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Entscheidung des Tages vom 24.02.2023
#Austria#Gesundheitsdaten

„Krankenstand“ als Grund einer dienstlichen Abwesenheit ist ein Gesundheitsdatum und deshalb eine besondere Kategorie personenbezogener Daten iSd Art 9 EU-DSGVO.

Die Schulleitung informierte die Lehrerschaft per E-Mail einerseits über das Ausscheiden einer Mitarbeiterin. Andererseits auch über die Gründe der Kündigung. Dies unter anderem wegen einer Abfolge von Krankenständen und Pflegeurlauben von mehr als einem Monat.

Das war unzulässig, so diese österreichische Entscheidung. Für die Praxis nehmen wir mit:

✅ „Krankenstand“ ist ein Gesundheitsdatum.
❌ „Pflegeurlaub“ ist kein Gesundheitsdatum.

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