Im Zuge der Ärztekammerwahl wurde Wahlwerbung per E-Mail versendet. Die Empfänger hatte man aus einem öffentlichen Verzeichnis von Ärztinnen und Ärzten und Ärztezentren der Niederösterreichischen Ärztekammer entnommen.
Hierfür musste der Wahlwerbende 450 Euro Strafe bezahlen und wir nehmen aus dieser österreichischen Entscheidung folgende Punkte mit:
📧 Wahlwerbung ist auch Direktwerbung.
📧 Die Zustimmungsanforderungen richten sich nach dem Einzelfall.
📧 Kontaktdaten in öffentlichen Verzeichnissen stellen keine konkludente Zustimmung dar.