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Entscheidung des Tages vom 23.02.2023
#Austria#Widerspruch

Das Setzen des Google Analytics Opt-Out-Cookies vor Nutzung eines Bewerbungsportals ist dem Bewerber zumutbar.

Das AMS streicht die Notstandshilfe, weil sich der Arbeitssuchende nicht – wie aufgetragen – beworben habe. Tatsächlich wurde die Bewerbung per E-Mail und nicht – wie vom potentiellen Arbeitgeber vorgegeben – via Bewerbungsplattform übermittelt. In diese sei Google Analytics eingebunden und er sei mit dieser Datenverarbeitung nicht einverstanden.

Das Vorgehen des AMS war nach dieser österreichischen Entscheidung letzten Endes rechtens, weil sich der Arbeitssuchende nach der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers, er möge bitte das Bewerbungsportal verwenden, nicht mehr weiter darum gekümmert hat.

⚠️ Google Analytics war hingegen kein Problem: Das Opt-Out, auf das in der Datenschutzinformation hingewiesen wird, sei den Arbeitssuchenden zuzumuten.
⚠️ Sind viele Stellen zu vergeben, ist dem potentiellen Arbeitgeber die Einschränkung auf eine konkrete Übermittlungsform zuzugestehen.

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