Durch den postalischen Versand von Blutbefunden an eine, durch Bekanntgabe der aktuellen, veraltete Adresse, soll die betroffene Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein.
Das Besondere: Die Adressänderung wurde vom Verantwortlichen zwar für Honorarnoten, aber nicht für den Befundversand durchgeführt.
Aus dieser österreichischen Entscheidung lernen wir:
➡️ Die postalische Versendung von Daten ist eine Datenverarbeitung iSd DSGVO.
➡️ Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass es beim Verantwortlichen zu einem internen Informationsaustausch kommt, sobald eine Datenänderung bekannt wird.
➡️ Ist der Versand von Blutbefunden und von Honorarnoten technisch und organisatorisch getrennt, trifft den Verantwortlichen bei einer Adressänderung eine dahingehende Aufklärungspflicht gegenüber der betroffenen Person.
➡️ Der strafrechtliche Schutz des Briefgeheimnisses entbindet den Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht zur Geheimhaltung.
Und wenig überraschend: Blutbefunde sind Gesundheitsdaten.