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Entscheidung des Tages vom 22.02.2023
#Austria#Briefgeheimnis

Der strafrechtliche Schutz des Briefgeheimnisses kann den Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung durch die Übersendung von Poststücken an die falsche Adresse nicht pauschal entschuldigen.

Durch den postalischen Versand von Blutbefunden an eine, durch Bekanntgabe der aktuellen, veraltete Adresse, soll die betroffene Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein.

Das Besondere: Die Adressänderung wurde vom Verantwortlichen zwar für Honorarnoten, aber nicht für den Befundversand durchgeführt.

Aus dieser österreichischen Entscheidung lernen wir:

➡️ Die postalische Versendung von Daten ist eine Datenverarbeitung iSd DSGVO.
➡️ Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass es beim Verantwortlichen zu einem internen Informationsaustausch kommt, sobald eine Datenänderung bekannt wird.
➡️ Ist der Versand von Blutbefunden und von Honorarnoten technisch und organisatorisch getrennt, trifft den Verantwortlichen bei einer Adressänderung eine dahingehende Aufklärungspflicht gegenüber der betroffenen Person.
➡️ Der strafrechtliche Schutz des Briefgeheimnisses entbindet den Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht zur Geheimhaltung.

Und wenig überraschend: Blutbefunde sind Gesundheitsdaten.

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