Bei Gericht wird die mündliche Auskunft über möglicherweise anhängige oder abgeschlossene Verfahren einer natürlichen Person beantragt. Dies wurde verweigert, weil der (der mündlichen Auskunft vorangehende) Suchlauf eine Verarbeitung iSd DSGVO darstelle und hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.
Nun soll der EuGH beantworten, ob
❓ eine mündliche Übermittlung eine Verarbeitung darstellt.
❓ Datenschutz und der Zugang zu amtlichen Dokumenten durch rein mündliche Übermittlungen in Einklang gebracht werden können.