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Entscheidung des Tages vom 20.02.2023
#Auskunft#Germany

Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art 15 Abs 3 EU-DSGVO lässt nicht erkennen, von welchen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar.

Die Klägerin, eine Key Account Managerin, streitet mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem um Bonuszahlungen. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Kopie von nicht näher bestimmten personenbezogenen Daten.

Da bereits eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilte wurde und es deshalb nur mehr um ein vermeintliches Informationsdelta ging, kam ein deutsches Gericht zu folgendem Ergebnis:

⚖️ Es ist der Klägerin zumutbar, die zusätzlich herausverlangten Daten zu konkretisieren.
⚖️ Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art 15 Abs 3 DSGVO ist unzureichend.
⚖️ Die Konkretisierung der in Kopie verlangten E-Mails und Gesprächsprotokolle ist zumutbar.

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