Der eingeantwortete Erbe verlangte betreffend die Konten und Sparbücher des Erblassers von der Bank Auskunft nach Art 15 DSGVO und daraufhin die Feststellung, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist:
💡 Eingeantwortete Konten enthalten lediglich personenbezogene Daten des Verstorbenen.
💡 Der eingeantwortete Erbe kann keinen Auskunftsanspruch für den Verstorbenen geltend machen.
💡 Zeitraum und Zeitpunkt einer Offenlegung an Empfänger sind vom Auskunftsanspruch nicht umfasst.