Ein Beschwerdeführer sah sich durch die österreichische Datenschutzbehörde in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Denn die DSB habe seine E-Mail-Adresse in einem anderen Beschwerdeverfahren ohne seine Einwilligung an den dortigen Beschwerdegegner weitergegeben.
Vor diesem Hintergrund:
💡 DSB entscheidet über Beschwerden gegen sich selbst.
💡 Werden personenbezogene Daten entsprechend der Verfahrensgesetze verwendet, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.