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Entscheidung des Tages vom 17.02.2023
#Auskunft#Austria

Das Auskunftsrecht umfasst keinen Anspruch auf den Zeitraum oder den Zeitpunkt einer Übermittlung personenbezogener Daten.

Der eingeantwortete Erbe verlangte betreffend die Konten und Sparbücher des Erblassers von der Bank Auskunft nach Art 15 DSGVO und daraufhin die Feststellung, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist:

💡 Eingeantwortete Konten enthalten lediglich personenbezogene Daten des Verstorbenen.
💡 Der eingeantwortete Erbe kann keinen Auskunftsanspruch für den Verstorbenen geltend machen.
💡 Zeitraum und Zeitpunkt einer Offenlegung an Empfänger sind vom Auskunftsanspruch nicht umfasst.

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