Der österreichische OGH erließ gegen einen Richter eine disziplinarrechtliche Entscheidung. Auf diese wurde in einem Blogbeitrag im Justiz-Intranet verlinkt.
Der Richter sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und verlangte deshalb die Feststellung der Rechtsverletzung und die Untersagung der weiteren Datenverarbeitung.
Für die Praxis können wir uns aus dieser österreichischen Entscheidung mitnehmen:
💡 Die bloße Verlinkung ist keine Verarbeitung oder Offenlegung personenbezogener Daten.
💡 Rechtliche Analysen von Entscheidungen sind keine personenbezogenen Daten.
💡 Ebenso Judikaturhinweise und Judikaturbesprechungen.