Ein Prüfling verlangte, gestützt auf das Recht auf Kopie, die unentgeltliche Herausgabe seiner zwei Aufsichtsarbeiten und der Prüfergutachten.
Die spannendsten Aussagen dieser deutschen Entscheidung:
💡 Arbeiten und Prüfergutachten sind personenbezogene Daten.
💡 Handschriftliche Arbeiten enthalten personenbezogene kalligraphische Informationen.
💡 Keine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter, wenn (deren) personenbezogene Informationen in dem Wissen erstellt wurden, dass sie gegenüber der betroffenen Person offengelegt werden (können).