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Entscheidung des Tages vom 14.02.2023
#Auskunft#Germany

Die Rechte und Freiheiten Dritter sind beim Auskunftsrecht nicht verletzt, wenn die offenzulegenden Informationen mit der Maßgabe erstellt wurden, dass sie der Betroffenen zugänglich gemacht werden.

Ein Prüfling verlangte, gestützt auf das Recht auf Kopie, die unentgeltliche Herausgabe seiner zwei Aufsichtsarbeiten und der Prüfergutachten.

Die spannendsten Aussagen dieser deutschen Entscheidung:

💡 Arbeiten und Prüfergutachten sind personenbezogene Daten.
💡 Handschriftliche Arbeiten enthalten personenbezogene kalligraphische Informationen.
💡 Keine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter, wenn (deren) personenbezogene Informationen in dem Wissen erstellt wurden, dass sie gegenüber der betroffenen Person offengelegt werden (können).

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