Ein Aktionär verlangt die Herausgabe des gesamten Tonmitschnitts der Hauptversammlung und erhält nur die Teile mit seinen Beiträgen.
Parallel erhob der Aktionär daraufhin Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und Klage gegen die Gesellschaft. Das Beschwerdeverfahren wurde von der Aufsichtsbehörde zurückgewiesen, dagegen erhob der Aktionär Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht. Das Zivilverfahren wurde vom Aktionär rechtskräftig gewonnen.
Nun stellte sich dem Verwaltungsgericht die Frage, ob es denselben Sachverhalt und dieselben Behauptungen überhaupt prüfen muss bzw kann, wenn darüber am Zivilrechtsweg bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sagt ja und lässt das ungarische Gericht bei den Details dennoch im Unklaren:
💡Die Rechte auf Beschwerde und auf Klage gegen einen Verantwortlichen bestehen neben- und unabhängig voneinander.
💡Die Mitgliedstaaten müssen die jeweiligen Verfahrensmodalitäten regeln, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Was das für die Parallelität des Rechtswegs nun bedeutet, ist unklar. Klar ist nur, dass es Regeln für die Wahrung der Rechtseinheit braucht.