Zwei Rechtsanwälte streiten über diverse Auskünfte betreffend Mandate und Geschäftsbesorgungen, die einer während des Anstellungsverhältnisses beim anderen auf eigene Rechnung angenommen, bearbeitet und abgerechnet hat.
Der Verpflichtete wendete unter anderem ein, die Auskunft würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seiner Mandanten verletzen.
Dem folgte das deutsche Gericht nicht und stellte zu Art 6 Abs 4 EU-DSGVO klar:
💡Gesetzliche Auskunftsansprüche erlauben eine zweckgeänderte Weiterverarbeitung.
💡Auskünfte sind zur Wahrung von Verschwiegenheitspflichten zu anonymisieren.