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Entscheidung des Tages vom 16.01.2023
#Germany#Schadenersatz

Fehlende Rechtsprechung, Leitlinien oder Literatur lassen die Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Handlung nicht entfallen.

Ein soziales Medium ermöglicht Data-Scraping, wodurch personenbezogene Daten „im Darknet“ landen.

Die betroffene Person verlangt daraufhin unter anderem Schadenersatz, die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden und es zu unterlassen, das Data-Scraping weiter zu ermöglichen.

Diese deutsche Entscheidung beschert uns 23 Rekono-Leitsätze. Beispielsweise dazu:

💡Fehlende Rechtsprechung, Leitlinien oder Literatur sind keine Entschuldigung.
💡Eine gültige Einwilligung setzt alle Informationen nach Art 13 DSGVO voraus.
💡Unterlassungsaufforderungen, Kontosperren und Gerichtsverfahren sind keine Datensicherheitsmaßnahmen.
💡Die Verletzung der Art 33 und Art 34 DSGVO kann einen Schadenersatz rechtfertigen.

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