Keine Geltendmachung des Auskunftsrechts der Zedenten als fremdes Recht aus Abtretungs-erklärung durch den Zessionar im eigenen Namen; allenfalls Auskunft an die Zedenten.
Germany. OLG Düsseldorf. Ein gewerblich tätiger Forderungsaufkäufer klagte eine datenschutzrechtlich verantwortliche Krankenversicherung auf Auskunft über Prämienanpassungen aus Tarif – und zwar von 57 Versicherungsnehmern. Dabei ging es um die Jahre 2010 bis 2018. Tatsächliches Ziel war hierbei nicht die Information, sondern die Rückforderung von angeblich unwirksamen Beitragserhöhungen. Hierfür sei die begehrte Auskunft erforderlich. Tatsächlich forderte die Klägerin somit systematisch Informationen bei der beklagten Krankenversicherung an, um wirtschaftliche Ansprüche gegen diese durchzusetzen. Die Beklagte hielt entgegen, dass die Versicherungsnehmer über alle erforderlichen Unterlagen verfügten und die Klägerin keine plausiblen Gründe für deren angebliches Fehlen vorgelegt habe.
Die Klägerin berief sich für die Klagsführung auf abgetretene Rechte der Versicherungsnehmer und machte die Ansprüche im Wege einer Stufenklage geltend. Neben der Auskunft über Prämien und Tarife forderte sie die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Beitragserhöhungen sowie eine Rückzahlung überhöhter Beträge. Die Stufenklage wurde abgelehnt, denn die Klägerin habe die Auskunftsbegehren pauschal und ohne ausreichende Substantiierung formuliert, insbesondere hinsichtlich der angeblichen Unzugänglichkeit der benötigten Unterlagen.
Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ergeben sich aus dieser Entscheidung folgende wichtige Aussagen:
- Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten (hier: Zessionar) seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte.
- Ein Anspruch des Zessionars (hier: gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer) auf Auskunft besteht nicht, weil es sich um beim Auskunftsrecht einen höchstpersönlichen Anspruch handelt.
- Keine Geltendmachung des Auskunftsrechts der Zedenten als fremdes Recht aus Abtretungserklärung durch den Zessionar im eigenen Namen; allenfalls Auskunft an die Zedenten.
- Die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft ist rechtsmissbräuchlich iSd Art 12 Abs 5 lit b EU-DSGVO, wenn der Kläger (hier: gewerblicher Forderungsaufkäufer) von der beklagten Verantwortlichen Informationen beschaffen möchte, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen; jedenfalls vorgelegen haben.
- Ein Auskunftsbegehren zum erklärte Ziel, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen vorzubereiten, ist rechtsmissbräuchlich.