• 1060 Wien, Mariahilfer Straße 35/28
  • (+43) 664 416 18 81
  • contact@rekono.io
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus
rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus

© 2025 rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen

Entscheidung des Tages vom 16.12.2024
No tag

Auskunftsrecht: Leistungsfrist läuft autonom

Ein der Verantwortlichen zugestelltes Auskunftsverlangen löst ungeachtet einer in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung die gesetzliche Antwortfrist gemäß Art 12 Abs 3 EU-DSGVO aus.

Germany. Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Kläger forderte von der Betreiberin einer Online-Glücksspielplattform mit (bloß) maltesischer Glückspiellizenz Auskunft über die zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Beklagte betreibt eine Online-Glücksspielplattform, auf der sie verschiedene Spiele anbietet, an denen Nutzer in Deutschland über das Internet teilnehmen können. Eine Glückspiellizenz in Deutschland besteht nicht.

Konkret ging es um die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie, um mögliche Ansprüche aus erlittenen Spielverlusten geltend zu machen. Das initiale Auskunftsverlangen blieb von der Betreiberin unbeantwortet und reagierte erst, nachdem die Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rückzahlung der Spieleverluste erhoben wurde. In der daraufhin erteilten Auskunft teilte die Betreiberin mit, dass der Kläger keine Verluste bei den Glücksspielen erlitten hatte. Der Kläger sah seine Klagsführung damit als erledigt an. Die beklagte Betreiberin verlangte jedoch, dem Kläger die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Kläger zwar einen berechtigten Anspruch auf Auskunft gehabt, jedoch müsse er auch das Risiko tragen, dass sich aus der Auskunft kein Zahlungsanspruch ableiten lässt. Dementsprechend stand dem Kläger zumindest für das Auskunftsverlangen ein Kostenersatz zu. Dagegen argumentierte die Beklagte, dass der Auskunftsanspruch nicht der Vorbereitung von Zahlungsforderungen diene, zumal der Kläger über die notwendigen Informationen bereits verfügt habe. Er habe in der Klageschrift angegeben, seine Einsätze durch Einzahlungs- und Abbuchungsbelege nachweisen zu können, und sich zudem erinnern können, keine Verluste erlitten zu haben.

Hieraus wichtige Aussagen der Berufungsinstanz zum Auskunftsrecht:

  • Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft.
  • Ein der Verantwortlichen zugestelltes Auskunftsverlangen löst ungeachtet einer in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung gemäß Art 12 Abs 3 EU-DSGVO eine gesetzliche Antwortfrist aus.
  • Kein Mitverschulden der betroffenen Person mit Blick auf den Auskunftsanspruch, weil die betroffene Person nicht sämtliche Zahlungsbelege (hier: getätigte Online-Glücksspiele) aufbewahrt hat. Die betroffene Person durfte nach Inkrafttreten der EU-DSGVO darauf vertrauen, über ihre personenbezogenen Daten nötigenfalls gemäß Art 15 Abs 1 EU-DSGVO Auskunft zu erhalten.

Erhalten Sie die Entscheidung des Tages täglich und kostenlos mit Quellenzitat, Direktlink zur Entscheidung und den Rekono-Leitsätzen per E-Mail.

Zur Rekono EdTplus jetzt kostenlos anmelden
Letzte Entscheidung des Tages
Nächste Entscheidung des Tages
DatenschutzinformationAGB & LizenzKontaktImpressum