Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht der betroffenen Person.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Eine Erbin wollte Einsicht in das Kontenregister betreffend Eintragungen zu ihrem verstorbenen Bruder, um möglicherweise verborgenes Vermögen zu entdecken. Das Erbschaftsverfahren begann nach dem Tod im September 2013 und wurde mit Beschluss im Juni 2014 abgeschlossen. Die Erbin hatte argumentiert, dass sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ein berechtigtes Interesse an den Informationen aus dem Kontenregister habe. Dies gestützt darauf, dass sie durch die rechtskräftige Einantwortung in sämtliche Verträge ihres verstorbenen Bruders – einschließlich der Beziehungen zu Banken – eingetreten sei. Daher sei sie ihrer Ansicht nach als „betroffene Person“ gemäß § 4 Abs 4 AT-KontRegG zu sehn und habe sie ein Recht auf Auskunft über die Eintragungen zu ihrem Bruder.
Die zuständige Behörde lehnte ihren Antrag ab. Das Auskunftsrecht sei gemäß § 4 Abs 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (AT-KontRegG) ein höchstpersönliches Recht, das nicht vererbbar ist und mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Außerdem seien die im Kontenregister gespeicherten Daten personenbezogene Daten des Verstorbenen und nicht der Erbin, sodass auch ein Auskunftsrecht gemäß Art 15 EU-DSGVO ausgeschlossen sei. Die Erbin hielt dem entgegen, dass es nicht primär um datenschutzrechtliche Aspekte gehe, sondern um ihre Eigentumsrechte.
Bevor es zu dieser Entscheidung kam wurde der Verfassungsgerichtshof angerufen. Dort machte die Erbin geltend, dass ihre verfassungsgesetzlich garantierten Rechte, insbesondere die Eigentumsfreiheit, verletzt seien. Ihr Vorbringen stützte sie auf das Hauptargument, dass die Einsichtnahme in das Kontenregister die einzige Möglichkeit sei, Informationen über möglicherweise noch unbekanntes Vermögen ihres verstorbenen Bruders zu erlangen und damit über ihr Eigentum verfügen zu können. Ohne Einsichtsmöglichkeit könne sie nicht sicherstellen, dass sie alle Vermögenswerte kenne. Der Verfassungsgerichtshof hielt hierzu fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zur leichteren Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche vorzusehen.
Neben den interessanten Aussagen zum „Auskunftsrecht“ nach dem AT-KontRegG, enthält die Entscheidung aus datenschutzrechtlicher Sicht folgende wichtige Aussagen:
- Bei den von der Beauskunftung gemäß § 4 Abs 4 AT-KontRegG umfassten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten.
- Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht der betroffenen Person.