Beklagt ist ein Telekommunikationsdienstleister. Dieser habe sogenannte „Positivdaten“, also personenbezogene Daten über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung seines Vertrags, an eine Kreditauskunftei übermittelt. Die Kreditauskunftei speicherte diese in einer eigenen Datenbank und stellte die Informationen ihren Kunden als Teil der Bewertung der Kreditwürdigkeit potentieller Vertragspartner zur Verfügung.
Konkret schloss die betroffene Person einen Mobilfunkvertrag ab und erfuhr im September 2023, dass es zu einer solchen Übermittlung gekommen war. Daraufhin behauptete die betroffene Person, ein Gefühl des Kontrollverlustes und erhebliche Sorgen um seine Bonität zu haben, was zu Stress und Unruhe führte. Ein immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 5.000 sei dafür angemessen; ferner solle festgestellt werden, dass der Telekommunikationsdienster auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Datenübermittlung haften müsse. Letztlich wurde die Unterlassung weiterer Datenübermittlungen ohne die Einwilligung der betroffenen Person begehrt.
Der Telekommunikationsanbieter sah sich nicht in der Pflicht. Schließlich, so die vertretene Ansicht, sei die Datenübermittlung rechtmäßig gewesen, weil diese zur Betrugsprävention ein berechtigtes Interesse gemäß Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO wahren würde. Die an die Kreditauskunftei übermittelten Daten seien mittlerweile auch gelöscht worden. Zum begehrten Schadenersatz habe die betroffene Person keine konkreten und individuellen Indizien für die behaupteten psychologischen Beeinträchtigungen vorgetragen, sodass dieser auch nicht vorliege.
Die betroffene Person drang mit ihren Begehren auch bei Gericht nicht durch. Betreffend den Schadenersatz mit folgenden wichtigen Aussagen, die auch für die eigene Verteidigungsstrategie in etwaigen Prozessen auf Leistung von immateriellem Schadenersatz berücksichtigt werden sollten:
- Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt bei der betroffenen Person und kann bei behaupteten persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller, dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden.
- Lag die initiale Motivation der betroffenen Person bei der Geltendmachung von immateriellem Schadenersatz darin, dass eine Rechtsanwaltskanzlei „das dann anschieben will“ und sich die betroffene Person dem bloß anschloss, bestehen erhebliche Zweifel am Eintritt eines Schadens.
- Ferner schädlich ist, wenn die betroffene Person nicht angeben kann, welche personenbezogenen Daten überhaupt konkret betroffen sind.