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Entscheidung des Tages vom 06.06.2024
#Auskunft#Austria

Weder das Unionsrecht noch nationales Recht verbieten, Informationen über Straftaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten, per E-Mail zuzustellen.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung. Das Innenministerium hatte Beschwerde gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde erhoben, wonach das BMI das Auskunftsrecht dadurch verletzt habe, dass das per E-Mail gestellte Auskunftsverlangen nicht per E-Mail beantwortet wurde, obwohl von der betroffenen Person ausdrücklich verlangt.

Das BMI argumentierte zusammengefasst, dass eine Zustellung per E-Mail aufgrund der fehlenden Identitätsprüfung durch eine Bürgerkarte nicht zulässig sei. Ferner wären (gegebenenfalls auch) Informationen über Straftaten und besondere Kategorien von personenbezogenen Daten enthalten, sodass eine Übermittlung per E-Mail ausscheide.

Wenngleich die EU-DSGVO auf den konkreten Sachverhalt nicht anwendbar war, zieht diese Entscheidungen mehrfach Parallelen zwischen der Datenschutzrichtlinie und der EU-DSGVO, sodass für die betriebliche Praxis folgender Input interessant ist:

📫 Der Verantwortliche muss alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit die erteilte Auskunft der betroffenen Person tatsächlich zukommt.
📫 Kein gesetzliches Verbot, eine Auskunft über ihrem Wesen nach „sensiblerer Informationen“ auf jenem (elektronischen) Weg, auf welchem der Verantwortliche den Antrag erhalten hat, zu erteilten.
📫 Eine betroffene Person, die ihren Auskunftsantrag elektronisch per E-Mail gestellt hat und die ausdrücklich wünscht, die Auskunft elektronisch zu erhalten, muss diese elektronisch erhalten.

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