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Entscheidung des Tages vom 27.05.2024
#Auskunft#Austria

Kein Erfordernis der Zurverfügungstellung sämtlicher Schreiben der betroffenen Person der vergangenen Jahre an die Verantwortliche, zumal die betroffene Person als Autor bereits über die relevanten Schriftstücke verfügt bzw deren Inhalt kennt.

Ein emeritierter Rechtsanwalt verlangte von der zuständigen Rechtsanwaltskammer umfassende Auskunft. Insbesondere forderte er Kopien sämtlicher Korrespondenzen der letzten Jahrzehnte. Die Rechtsanwaltskammer hatte auf keines der Schreiben reagiert.

Derartigen Verlangen muss sich die Verantwortliche jedoch nicht beugen, so diese Entscheidung:

💡 Übermittelt die betroffene Person seit 20 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die Verantwortliche, muss sich jene der Datenverarbeitung bewusst sein.
💡 Die Herausgabe einer Kopie der ganzen Korrespondenz ist für die Wahrung der Rechte (hier) nicht erforderlich, weil die betroffene Person als Autor über die relevanten Schriftstücke verfügt bzw deren Inhalt kennt.

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