Ein Bundestagsabgeordneter fordert von einer konkurrierenden Partei Schadenersatz wegen unbefugter Verwendung seines Namens in einem politischen Werbeflyer. Durch die Verwendung des Namens wäre suggeriert worden, der Abgeordnete unterstütze die politische Veranstaltung. Dadurch sei die politische Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Ferner wäre die Datenverarbeitung durch Verwendung des Namens unzulässig gewesen, sodass immaterieller Schadenersatz zustünde.
Während diese Entscheidung bestätigt, dass es sich 1️⃣ beim Namen um ein personenbezogenes Datum handelt und 2️⃣ dessen Verwendung auf einem Werbefyler eine Verarbeitung iSd EU-DSGVO darstellt, verneint das Gericht jedoch den Schadenersatzanspruch:
3️⃣ Der Schutzzweck von Art 82 EU-DSGVO erfasst nur Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt wird und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht.
4️⃣ Knüpft die Beeinträchtigung an das Ergebnis eines Kommunikationsprozesses an, ist allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen.