Im Grunde behauptete die betroffene Person das Fehlen einer freiwillig erteilten Einwilligung. Denn auf der Website wurde der Zugang zu Inhalten von der Zustimmung zu Cookies abhängig gemacht und die betroffene Person fühlte sich gezwungen, Cookies zu akzeptieren, um die Website zu nutzen.
Während die Aufsichtsbehörde der Beschwerde stattgab und anordnete, den Prozess für eine gültige Einwilligung anzupassen, sah die Instanz kein Problem und wies die Beschwerde ab:
1️⃣ Die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung können die Privatautonomie einschränken.
2️⃣ Fehlt es an einer marktbeherrschenden Stellung, werden keine lebensnotwendigen Güter angeboten, können gleichwertige Angebote auch bei (vielen) anderen Anbietern abrufen werden und besteht eine Alternativmöglichkeit zur Einwilligung, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Zugang.
3️⃣ Die Verantwortliche ist nicht verpflichtet, einen Zugang jedenfalls unter Zurverfügungstellung eines „Pay or Okay Modells“ zu gewährleisten.
4️⃣ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot, wenn die betroffene Person bei ihrem Besuch einer Website ausreichend klar und deutlich über das Leistungsangebot und die damit einhergehenden Bedingungen sowie über die Natur der Gegenleistung informiert wird und es ihr ferner freisteht, zu jenem Zeitpunkt ohne wesentliche Einschränkung, das Angebot abzulehnen bzw den Zugang zum Leistungsangebot anderweitig zu erhalten.