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Entscheidung des Tages vom 24.04.2024
#Auskunft#Germany

Kein Recht der betroffenen Person auf Einsicht in den Auftragsverarbeitervertrag.

Verlangt wurde die Einsicht in den Vertrag zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Inkassounternehmen. Dies gestützt auf Art 15 EU-DSGVO bzw hilfweise Art 28 EU-DSGVO. Es bestehe ein Recht auf Prüfung, ob die Verarbeitung in diesem Zusammenhang rechtmäßig erfolgt.

Die Antwort hierauf in dieser Entscheidung:

🔔 Vertragsunterlagen zwischen der Verantwortlichen und dem beauftragten Inkassoinstitut sind keine personenbezogenen Daten der von der Übermittlung betroffenen Person.
🔔 Kein Zugang zu Vertragsunterlagen zwischen der Verantwortlichen und Dritten nach dem Auskunftsrecht.
🔔 Kein Einsichtnahmerecht in Auftragsverarbeiterverträge durch Art 28 Abs 3 EU-DSGVO.

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