Das Verfahren richtete sich nicht gegen die SCHUFA, sondern gegen den einmeldenden Unternehmer. Nach dem Vorbringen habe dieser der SCHUFA einen Negativeintrag gemeldet, obwohl die betroffene Forderung mehrfach bestritten wurde. Für dieses Verstoß wurde einerseits Schadenersatz und andererseits Schmerzengeld verlangt. Schadenersatz, weil eine „günstige Zinsoption“ bei einer Kreditfinanzierung vereitelt worden sei und Schmerzengeld, weil der Negativeintrag die Kreditwürdigkeit und das soziale Ansehen beeinträchtigt habe, was sich in erheblichen und essenziellen Ängsten manifestierte, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, und Schlaf- und Essstörungen, Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin und Zukunftssorgen auslöste.
Zugesprochen wurden an Schmerzengeld EUR 2.000. Interessant sind jedoch folgende Aussagen:
👎 Eine geltend gemachte, jedoch streitige und nicht titulierte Forderung darf an die SCHUFA nicht eingemeldet werden.
👎 Gibt der Verantwortliche in der Datenschutzinformation an, dass Daten nur dann der SCHUFA übermittelt werden, wenn ua die Forderung unbestritten ist, verletzt es den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Übermittlung trotz Bestreitung erfolgt.
👎 Ob eine Verschlechterung des Scorewertes ausschließlich auf der Negativeintragung durch die Verantwortliche beruhte, kann dahinstehen, weil Mitursächlichkeit am Schaden genügt.
👎 Für einen materiellen Schaden aus unrechtmäßiger Einmeldung eines Negativeintrages, wodurch es zu einer erhöhten Kreditzinslast kam, braucht es ein verbindliches Angebot einer Bank, aus dem sich der niedrigere Zinssatz vor Einholung der Bonitätsauskunft ergibt.