Es geht um die (un)zulässige Videoüberwachung des Nachbargrundstücks. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Laut Behörde sei das Grundstück nicht im Aufnahmebereich der Kamera. Dies primär gestützt auf die schriftliche Stellungnahme des Betreibers der Videoüberwachung im Verfahren.
Ganz so geht das nicht, wie das BVwG nun (wieder einmal) feststellt:
❌ Keine Beschränkung der Ermittlungen auf Stellungnahmen, wenn noch andere Beweismittel (Parteien-, Zeugeneinvernahme) offenstehen.
❌ Die Behörde muss nachvollziehbar begründen, warum das Vorbringen einer Partei glaubwürdiger erscheint.