Die beschuldigte Wohnbaugesellschaft versäumte es, auf mehrere Aufforderungen der Aufsichtsbehörde zu reagieren. Dies aufgrund interner Kommunikations- und Weiterleitungsprobleme und eines offenbar nicht sonderlich pflichtbeflissenen Datenschutzbeauftragten.
Hierfür verhängte die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Art 31 EU-DSGVO eine Geldstrafe: EUR 10.000 (0,1 % des möglichen Strafrahmens).
Wichtige Aussagen für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Aufsichtsbehörde:
👮♂️ Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe ergeben sich ausschließlich aus dem Unionsrecht.
👮♀ Das „Verschulden“ für die Verhängung einer Geldstrafe ist unionsautonom auszulegen.
👮♂️ Der Beschuldigte handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn auf mehrere Aufforderungen zur Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, trotz entsprechendem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, nicht reagiert wird.
👮♀ Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des von der Mitwirkungspflicht geschützten Rechtsgutes gering ist.
👮♂️ Die Generalprävention verlangt das Verhängen der Geldstrafe wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht, um andere Normadressaten für diese zu sensibilisieren.