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Entscheidung des Tages vom 16.01.2024
#Austria#Verwaltungsstrafverfahren

Keine geringe Bedeutung des von der Mitwirkungspflicht des Verantwortlichen geschützten Rechtsgutes, weil ein abstrakt hohes Interesse an der Einhaltung besteht. Keine Einstellung des Straf-verfahrens anstelle einer Geldstrafe.

Die beschuldigte Wohnbaugesellschaft versäumte es, auf mehrere Aufforderungen der Aufsichtsbehörde zu reagieren. Dies aufgrund interner Kommunikations- und Weiterleitungsprobleme und eines offenbar nicht sonderlich pflichtbeflissenen Datenschutzbeauftragten.

Hierfür verhängte die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Art 31 EU-DSGVO eine Geldstrafe: EUR 10.000 (0,1 % des möglichen Strafrahmens).

Wichtige Aussagen für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Aufsichtsbehörde:

👮‍♂️ Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe ergeben sich ausschließlich aus dem Unionsrecht.
👮‍♀‍ Das „Verschulden“ für die Verhängung einer Geldstrafe ist unionsautonom auszulegen.
👮‍♂️ Der Beschuldigte handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn auf mehrere Aufforderungen zur Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, trotz entsprechendem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, nicht reagiert wird.
👮‍♀‍ Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des von der Mitwirkungspflicht geschützten Rechtsgutes gering ist.
👮‍♂️ Die Generalprävention verlangt das Verhängen der Geldstrafe wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht, um andere Normadressaten für diese zu sensibilisieren.

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