Gestritten wird über die Verarbeitung „höchstpersönlicher“ Vermögensdaten durch die Justiz im Rahmen der sog. „Verfahrensautomation Justiz“. Darin werden kurz gesagt (alle) Akten der Gerichte elektronisch verwaltet und bearbeitet.
Verlangt wurde die Löschung dieser Daten, weil es sich „bei allen Verfahren ausschließlich um falsche Anschuldigungen gehandelt“ habe, die Daten deshalb unrichtig und somit nach § 75 AT-StPO zu löschen seien.
Die wichtigsten Aussagen der Entscheidung:
⚖ Die „justizielle Tätigkeit“ ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und geht über das nationale Verständnis der Justizverwaltung hinaus.
⚖ Daten in der Verfahrensautomation der Justiz könnten Richter:innen bei ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung beeinflussen, weshalb die Datenschutzbehörde keine Kontrollmöglichkeit über solche Datenverarbeitungen hat.