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Entscheidung des Tages vom 21.09.2023
#Austria#Berichtigung

Personenbezogene Angaben in einer psychiatrischen Stellungnahme sind richtig, wenn sie die Meinung oder Beurteilung des Facharztes korrekt wiedergeben.

Gestritten wurde über die Richtigkeit von psychiatrischen Stellungnahmen und Gutachten und das Recht auf Berichtigung. Der Betroffene wollte, dass die Feststellung in einem psychiatrischen Gutachten über eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und die Behauptung in einer Stellungnahme, er sei vor Gericht aggressiv und unangepasst aufgetreten, korrigiert wird. Ein anderes Gutachten habe bloß eine Persönlichkeitsstörung auf mittlerem Borderline-Niveau festgestellt.

Die wichtigsten Aussagen zur Datenrichtigkeit und dem Berichtigungsanspruch:

📃 Der Grundsatz der Datenrichtigkeit ist eng mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft.
📃 Bei psychiatrischen Stellungnahmen und Gutachten liegt der Zweck der Datenverarbeitung allein in der Dokumentation einer Meinung oder Beurteilung. Dazu gehören auch Befunde und Gutachten.
📃 Daten in einer psychiatrischen Stellungnahme gelten als richtig, wenn sie die Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Eine datenschutzrechtliche Berichtigung ist in solchen Fällen nicht möglich.

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