Gestritten wurde über die Richtigkeit von psychiatrischen Stellungnahmen und Gutachten und das Recht auf Berichtigung. Der Betroffene wollte, dass die Feststellung in einem psychiatrischen Gutachten über eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und die Behauptung in einer Stellungnahme, er sei vor Gericht aggressiv und unangepasst aufgetreten, korrigiert wird. Ein anderes Gutachten habe bloß eine Persönlichkeitsstörung auf mittlerem Borderline-Niveau festgestellt.
Die wichtigsten Aussagen zur Datenrichtigkeit und dem Berichtigungsanspruch:
📃 Der Grundsatz der Datenrichtigkeit ist eng mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft.
📃 Bei psychiatrischen Stellungnahmen und Gutachten liegt der Zweck der Datenverarbeitung allein in der Dokumentation einer Meinung oder Beurteilung. Dazu gehören auch Befunde und Gutachten.
📃 Daten in einer psychiatrischen Stellungnahme gelten als richtig, wenn sie die Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. Eine datenschutzrechtliche Berichtigung ist in solchen Fällen nicht möglich.