Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Speicherung von Einträgen in einer Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei. Konkret war der Fliesenleger insolvent und wurde im April 2020 von der Restschuld befreit. Nun begehrt er die Löschung seiner Insolvenz aus der Datenbank, weil sich dieser negativ auf seine Teilnahme am Wirtschaftsleben auswirken und ihm beispielsweise einen für seine berufliche Tätigkeit notwendigen Autokauf erschwert.
Wenngleich der Generalanwalt zu einem einschlägigen Vorabentscheidungsersuchen, dem EuGH empfiehlt, kein berechtigtes Interesse der Wirtschaftsauskunfteien mehr zu erkennen, wenn der gesetzliche Publizitätszeitraum erreicht ist, erklärt man in dieser deutschen Entscheidung, nicht an Schlussanträge gebunden zu sein und auch keinen Grund für eine Verfahrensunterbrechung bis zur EuGH-Entscheidung zu sehen.
Dementsprechend folgende Erkenntnisse aus dieser deutschen Entscheidung:
➡️ Die Speicherung innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 DE-InsoBekV ist zulässig.
➡️ Die berechtigten Interessen der Wirtschaftsauskunftei und ihrer Vertragspartner an der weiteren Vorhaltung auch nach Restschuldbefreiung, überwiegen den Interessen der betroffenen Person.