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Entscheidung des Tages vom 05.07.2023
#EuGH#Rechtmäßigkeit

Die Einwilligung ist freiwillig, wenn dem Nutzer für Datenverarbeitungen, die für den Vertrag nicht erforderlich sind, eine gleichwertige, gegebenenfalls entgeltliche Alternative angeboten wird.

Da will man als Unternehmen eigentlich nur erreichen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden jetzt nicht auch noch die Wahrung des Datenschutzes in ihrer Prüfung eines marktmissbräuchlichen Verhaltens beachten und bekommt vom EuGH gleich eine 40-seitige Antwort, die nicht nur nicht dem eigentlichen Ziel entspricht, sondern im Ergebnis das eigene Geschäftsmodell wohl unmöglich macht oder zumindest massiv erschwert. Dementsprechend die erste Frage: Kommt jetzt pay-or-ok auch auf Facebook?

Ansonsten enthält die EuGH-Entscheidung Meta ./. Bundeskartellamt (C-252/21) insgesamt 53 Rekono-Leitsätze:

ℹ Zum Verhältnis Wettbewerbsbehörde und Aufsichtsbehörde.
ℹ Zum Verarbeitungsverbot nach Art 9 Abs 1 DSGVO.
ℹ Zur Ausnahme davon, wenn personenbezogene Daten öffentlich sind.
ℹ Wie mit „gemischten“ Datensätzen umzugehen ist.
ℹ Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung und ihrer Freiwilligkeit.
ℹ Was unter einer Verarbeitung zu verstehen ist, die für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
ℹ Was es alles braucht, um rechtmäßig aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeiten zu dürfen.
ℹ Fragen der Beweislast.

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