Es geht um den Eintrag des Geschlechts „weiblich“ in einem Register. Die betroffene Person verlangte aufgrund ihrer transsexuellen Identität die Berichtigung gemäß Art 16 EU-DSGVO auf „männlich“. Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine „geschlechtsumwandelnden Operation“ nachgewiesen wurde.
Dementsprechend soll der EuGH folgende drei Fragen (abgestuft) beantworten:
📌 Muss das Geschlecht in einem Register berichtigt werden, wenn sich dieses geändert hat?
📌 Bedingt die Berichtigung einen Nachweis?
📌 Ist hierfür nachzuweisen, dass eine geschlechtsumwandelnde Operation stattgefunden hat?