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Entscheidung des Tages vom 03.02.2023
#Austria#Fristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts läuft erst mit der Aktvorlage durch die Behörde.

Gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, woraufhin die Datenschutzbehörde mitteilte, dass der Akt an das Gericht weitergeleitet wurde. Da sich von dort aber nach sechs Monaten immer noch niemand meldete, stellte eine Partei einen Fristsetzungsantrag.

Dieser wurde nun zurückgewiesen, weil die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war. Genau genommen, begann sie nie zu laufen. Denn die Datenschutzbehörde hatte vergessen, den Akt weiterzuleiten.

Was man daraus mitnimmt: ✅ Besser nach zwei Wochen beim BVwG anrufen und fragen, ob der Akt auch eingelangt ist.

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