Die Beschwerdeführerin verletzte sich schwer. Die Liegenschaftsversicherung trat in den Schaden ein und leistete Schmerzengeld.
Vor der Zahlung wurde jedoch eine Bonitätsauskunft über die Beschwerdeführerin eingeholt. Die Versicherung begründete dies mit ihrem berechtigten Interesse an der Bekämpfung von Versicherungsbetrug.
💡 Auch eine rote Bonitätsampel ist ein personenbezogenes Datum.
💡 Die Bekämpfung von Versicherungsbetrug ist ein berechtigtes Interesse.
Die Interessenabwägung ging in diesem Fall aus Österreich trotzdem gegen die Versicherung aus.