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Entscheidung des Tages vom 01.02.2023
#Auskunft#Austria

Kein Recht auf Kopie ganzer Dokumente. Art 15 Abs 3 EU-DSGVO garantiert die Auskunft über darin enthaltene Daten. Sei es als Faksimile oder durch die Beschreibung des Inhalts bzw. Verarbeitungskontextes.

Dem Wiener Gesundheitsverbund wurde die Verletzung des Rechts auf Auskunft vorgeworfen, weil nicht sämtliche Unterlagen über die Krankenhausbehandlung im Jahr 2019 in Kopie bereitgestellt wurden.

Die nun veröffentlichte Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde befasst sich dementsprechend eingehend mit dem Recht auf Kopie:

💡 Umfasst nicht die Herausgabe einer Kopie von Dokumenten.
💡 Mit Hilfe des Rechts auf Kopie können keine ganzen Urkunden herausverlangt werden.

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