Die einzigen relevanten Vermögenswerte einer Schuldnerin sind eine Software und eine Datenbank mit hunderttausenden Kundendaten.
In Polen stellt sich nun die Frage, ob man diese Datenbank im Exekutionsverfahren veräußern kann, um die Schuld zu befriedigen. Schließlich räumt die Datenbankrichtlinie dem Hersteller das ausschließliche und übertragbare Verfügungsrecht über die Datenbank ein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun zusammengefasst Auskunft darüber geben,
❓in welchem Verhältnis Datenbankschutz und Datenschutz zueinander stehen;
❓ob Exekution auf Kundendatenbanken geführt werden kann;
❓auf welcher Rechtsgrundlage (nach DSGVO) die Zwangsvollstreckung überhaupt erfolgt.