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Entscheidung des Tages vom 30.01.2023
#Austria#Verantwortlicher

Versendet ein Spitzenkandidat ein Wahlkampfschreiben in der „Ich-Form“, mit Foto und ist dieses mit „Ihr …“ gezeichnet, ist er fallbezogen datenschutzrechtlich (mit)verantwortlich.

Der Spitzenkandidat einer Gemeinderatswahl veröffentlichte eine Wahlwerbung, in der unter Nennung des Namens, der Adresse und der Hausnummer der Verkäuferin, eine Immobilientransaktion thematisiert wurde. Behauptet wurde, dass die Gemeinde um knapp 22 % zu viel für das Grundstück bezahlt hatte.

Das fanden die österreichische Datenschutzbehörde und die Instanz in Österreich gar nicht gut:

💡Der als Absender auftretende Spitzenkandidat ist mit der im Impressum genannten Stelle (wohl) gemeinsam verantwortlich.
💡Auf einer Website auffindbare Daten sind nicht allgemein verfügbar.

Ferner: Kein Kostenersatz in den Verfahren vor der DSB und dem BVwG. Ein Heranziehen eines Rechtsvertreters ist nicht zwingend notwendig.

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