Bei Unsicherheit über künftige Rechtsstreitigkeiten ist eine abwägende Prognose unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Rechtsstreits und des Gewichts der betroffenen Rechtsansprüche und der Belange der betroffenen Person durchzuführen.
LSG NRW 03.08.2023, L 7 AS 1042/22. Ein ehemaliger Empfänger von Sozialleistungen verlangt von der für die Grundsicherung zuständige Behörde die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die Behörde verarbeitet Leistungsakten aus den Jahren 2005 bis 2016. Nach Ansicht des Empfängers sei die Verarbeitung dieser Daten nicht mehr erforderlich. Das sieht die Behörde anders, weil die Daten weiterhin für laufende Klageverfahren relevant seien und die Speicherung gesetzlich vorgeschrieben sei.
Nachprüfbarkeit ist ein anerkannter Zweck.
Soweit Daten auch mit dem Zweck gespeichert werden, in Rückforderungslagen die notwendigen Feststellungen zur Höhe der tatsächlich zu beanspruchenden Leistungen treffen zu können, liegt darin keine unzulässige Verarbeitung auf Vorrat, also einem unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zweck.
Rechtsverfolgung geht dem Datenschutz vor.
Art 17 Abs 3 lit e EU-DSGVO soll verhindern, dass die betroffene Person die Löschung ihrer Daten betreibt, um dem Dritten die Rechtsverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen.
Streitlust kein Grund für Vorratsdaten.
Die Erforderlichkeit einer Speicherung ergibt sich nicht daraus, dass die betroffene Person in letzter Zeit mehrere Klagen erhoben hat und zu erwarten ist, dass sie dies weiterhin beabsichtigt.