Das in § 5 Abs 2 AT-DSG 2018 vorgesehene Aussageverweigerungsrecht besteht nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.
BVwG 24.03.2025, W101 2269148-1. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wird die bestellte Datenschutzbeauftragte als Zeugin vernommen. Diese verweigert jedoch die Aussage und beruft sich auf § 5 Abs 2 AT-DSG 2018. Danach komme ihr als Datenschutzbeauftragte ein Aussageverweigerungsrecht zu, wenn Interna der Beschuldigten offengelegt werden müssten. Die Aufsichtsbehörde verhängt daraufhin eine Ordnungsstrafe iHv EUR 500.
Unklare Gesetze als Rettungsanker.
Einer nicht rechtskundigen Person kann nicht zugemutet werden, sich neben der Sichtung des § 5 Abs 2 AT-DSG 2018 noch zusätzlich mit den Materialien der Gesetzesbestimmung vertraut machen zu müssen.
Der vertretbare Rechtsirrtum des DPO.
Einer nicht rechtskundigen Person kann der ihr unterlaufene Rechtsirrtum über die Interpretation des § 5 Abs 2 AT-DSG 2018 nicht in der Form zum Vorwurf gemacht werden, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe iHv EUR 500 gerechtfertigt wäre.