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Entscheidung des Tages vom 21.05.2025
#Auskunft#Germany#Schadenersatz

Internetveröffentlichung: Datenschutz und Meinungsfreiheit

In der bloß zeitlich verzögerten vollständigen Auskunftserteilung liegt kein weitergehender Kontrollverlust als der, der bereits durch die nicht hinreichend anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten ist.

LG Hamburg 09.05.2025, 324 O 278/23. Eine gemeinnützige Verantwortliche veröffentlicht Entscheidungen im Internet. Der Kläger macht geltend, dass durch die nicht anonymisierte Veröffentlichung von Informationen in einer Gerichtsentscheidung ein erheblicher Kontrollverlust und Rufschädigung eingetreten sei. Die konkrete Gerichtsentscheidung wurde automatisiert aus einer amtlichen Datenbank übernommen. Die veröffentlichende Gesellschaft führte keine manuelle Prüfung durch, reagierte jedoch umgehend auf die Aufforderung des Klägers, den Personenbezug zu entfernen.

Journalistische Zwecke im Datenschutz.

Der Begriff des journalistischen Zwecks iSd Art 85 Abs 2 EU-DSGVO ist unionsrechtsautonom auszulegen.

Datenschutzverletzung und Schadenersatz.

Die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch eine journalistische Tätigkeit kann nicht auf Art 82 EU-DSGVO gestützt werden.

Auskunftsrecht gilt auch für Journalisten.

Es ist nicht ersichtlich, dass nach nationalem Recht eine Regelung eingreift, die den Auskunftsanspruch in der Bereichsausnahme des Art 85 Abs 2 EU-DSGVO deswegen ausschließen könnte, weil dies erforderlich wäre, um das Recht auf Schutz der personen-bezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

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