Die Begrenzung von Interessenkonflikten und die Verhinderung missbräuchlicher Praktiken sind berechtigte Interessen iSv Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO.
Schlussanträge des Generalanwalts 15.05.2025, C-209/23. Ein Spielervermittler klagt die FIFA wegen der Anwendung bestimmter Regelungen des FIFA-Spielervermittlerreglements. Die FIFA unterhält dieses Regelwerk, um die Integrität des Fußballs, die Transparenz und ethische Standards sicherzustellen. Die Kläger argumentieren, dass diese Regelungen unter anderem gegen Art 6 EU-DSGVO verstoßen würden. Denn Spielervermittler müssen umfangreiche personenbezogene Daten über ihre Kunden und Vergütungen innerhalb von 14 Tagen auf einer von der FIFA betriebenen Plattform hochladen. Das von der FIFA behauptete berechtigte Interesse liege nicht vor.
Keine Datenschutzinfo, keine Party.
Wurde die Verpflichtung, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, nicht erfüllt, kann die Erhebung nicht mit dem berechtigten Interesse gerechtfertigt werden.
Internal Investigations können zulässig sein.
Die Ermöglichung einer Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der materiellen internen Bestimmungen ist ein akzeptables Ziel, sofern die in Rede stehenden materiellen Regelungen nicht gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen.