Keine exzessiven Auskunftsverlangen, wenn das einzige vorprozessuale Auskunftsverlangen von der Verantwortlichen nicht beantwortet wird.
OLG Graz 19.03.2025, 4 R 52/25m. Beklagt ist eine in Österreich tätige Online-Glücksspielplattform. Der Kläger begehrt eine digitale Kopie seiner verarbeiteten Daten über getätigte Glücksspiele im Zeitraum 2022 und 2023. Die Beklagte weist das Auskunftsverlangen zurück und führt aus, dass kein Anspruch bestehe, wenn eine betroffene Person bereits Zugang zu den Daten hatte.
Schlüssigkeit der Auskunftsklage.
Für die Schlüssigkeit der Klage braucht der Zugang des Auskunftsverlangens nicht bewiesen werden. Die Nichtnachweisbarkeit des Erhalts der Anfrage hätte im Falle des sofortigen Anerkenntnisses allenfalls Kostenfolgen.
Konkretisierungspflicht der betroffenen Person.
Allenfalls dann, wenn die Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten würde, wäre denkbar, dass sie von dieser verlangt, ihr Recht auf (Auskunft und) Datenübermittlung hinsichtlich bestimmter Verarbeitungsvorgänge oder sonstiger Angaben zu konkretisieren.