Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung sind personenbezogene Daten iSd Art 15 Abs 1 EU-DSGVO iVm Art 4 Z 1 EU-DSGVO.
OLG Frankfurt 10.12.2024, 18 U 63/23. Ein Versicherungsnehmer begehrt von der privaten Krankenversicherung Auskunft über Beitragsanpassungen; konkret über den Zeitpunkt und die Höhe von Alt- und Neubeiträgen sowie über Tarifwechsel und Tarifbeendigungen für die Jahre 2013 bis 2022. Die Versicherung verweigert. Es lägen überhaupt keine personenbezogenen Daten vor. Es ginge dem Versicherungsnehmer ausschließlich darum, die Erhöhung von Beiträgen zu überprüfen, was keinen Anspruch auf Auskunft begründe. Auch könne er nicht substantiiert darlegen, dass die benötigten Unterlagen tatsächlich abhandengekommen seien. Letztlich sei das Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich. Der Versicherungsnehmer sieht sich in seinem Auskunftsrecht verletzt.
Personenbezug durch Zurechnung.
Auch bei zunächst neutralen Daten, die für sich genommen noch keinen Personenbezug aufweisen, kann ein solcher Bezug dadurch hergestellt werden, dass sie mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden.
Anwendung von neutralen Informationen.
Auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif und zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit der betroffenen Person nichts zu tun hat, so sind die entsprechenden Informationen mit dieser verknüpft und haben sie Auswirkungen auf diese, weil die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen ist und die Neuprämien zahlen muss.