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Entscheidung des Tages vom 13.05.2025
#Germany#Vorlagefrage

EuGH-Vorlage: Kontrollverlust als Schaden

Ist Art 82 Abs 1 EU-DSGVO dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei einem Verstoß gegen die EU-DSGVO einer betroffenen Person Schadenersatz zusprechen muss, die lediglich nachgewiesen hat, dass ein Dritter (und nicht der beklagte datenschutzrechtlich Verantwortliche) ihre personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht hat?

LG Erfurt 03.04.2025, 8 O 895/23. Die betroffene Person verlangt Schadenersatz. Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks habe es unbekannten Dritten ermöglicht, durch die Nutzung der Kontakt-Importer-Funktion Daten, einschließlich der Telefonnummer, abzurufen und zu veröffentlichen. Dadurch sei ein Kontrollverlust eingetreten.

Kurzzeitiger Verlust der Kontrolle als Schaden.

Stellt der bloße und ggf nur kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen immateriellen Schaden iSd Art 82 Abs 1 EU-DSGVO dar?

Bereits öffentliche Daten als Schutzgut.

Sofern der bloße Kontrollverlust einen Schaden darstellen kann, macht es einen Unterschied, wenn die durch unbekannte Dritte nach einem Data Breach veröffentlichten Daten nur aus bestimmten personenbezogenen Daten bestehen (einschließlich allenfalls numerische Nutzer-ID, Name und Geschlecht), welche die betroffene Person bereits selbst im Internet veröffentlicht hatte, in Verbindung mit der Telefonnummer der betroffenen Person, die ein Dritter (bei dem es sich nicht um den beklagten datenschutzrechtlich Verantwortlichen handelt) mit diesen Daten verknüpft hat?

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