Der pauschale Verweis auf das „geltende Datenschutzrecht“ lässt den Verbraucher im Unklaren darüber, dass eine Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
OLG Wien 11.02.2025, 4 R 133/24v. Die Unternehmerin vermittelt über eine Online-Plattform und eine App Essensbestellungen und verarbeitet dabei personenbezogene Daten von Verbrauchern. Im Verbandsklageverfahren war auch die Datenschutzinformation zu prüfen. Denn durch den Verweis auf diese in den AGB, denen der Verbraucher zustimmen muss, gehe diese über eine reine Wissenserklärung der Unternehmerin hinaus. Der klagende Verband argumentiert, dass die Datenschutzerklärung die Identität des Verantwortlichen verschleiere und sonst gegen Art 13 EU-DSGVO und das Transparenzgebot verstoße. Die Unternehmerin sieht die Prüfkompetenz hingegen bei der Aufsichtsbehörde; diese könne nicht durch zivilrechtliche Klauselkontrollen ersetzt werden.
Datenschutz hat in den AGB nichts verloren.
Gegen eine Datenschutzinformation als reine Wissenserklärung spricht, wenn der Verbraucher mit seiner Zustimmung zur Verwendung der AGB auch der Geltung der Datenschutzerklärung zustimmen muss.
In der jeweils geltenden Fassung.
Werden Datenschutzinformationen in den AGB verlinkt, ist der Verbraucher darüber im Unklaren, ob nur die verlinkte Datenschutzerklärung in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch später verlinkte Fassungen für ihn verbindlich sein können.
Geltungsbereich der Datenschutzinformation.
Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Datenschutzinformation auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden, die eine Plattform oder ein Produkt nutzen, bleibt unklar, ob die Benennung des Verantwortlichen in der Datenschutzerklärung auch für den AGB-unterworfenen Verbraucher gilt.