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Entscheidung des Tages vom 02.05.2025
#Auskunft#Germany

Schadenersatz: Löschen statt Auskunft

Hüllt sich eine Verantwortliche nach Einlangen eines Auskunftsverlangen zunächst für mehr als ein Monat in Schweigen, um dann mitzuteilen, dass derzeit keine personenbezogenen Daten gespeichert würden, weil die Daten bereits gelöscht worden seien, hat die betroffene Person ausreichend Grund für die Befürchtung, die personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden.

ArbG Düsseldorf 04.12.2024, 8 Ca 3409/24. Die betroffene Person sei im Auskunftsrecht verletzt worden. Sie habe sich auf eine Stelle bei der Verantwortlichen beworben und eine Absage erhalten. Daraufhin wurde ein Auskunftsverlangen übermittelt. Es folgte die Negativauskunft. Denn die Daten seien zwar nach Einlangen des Auskunftsverlangens, jedoch vor dessen Bearbeitung gelöscht worden. Dadurch habe die betroffene Person einen Kontrollverlust und emotionales Ungemach erlitten. Hierfür gebühre immaterieller Schadenersatz.

Bewerbung beseitigt das Auskunftsrecht nicht.

Kein Rechtsmissbrauch, wenn ein Auskunftsverlangen im Hinblick auf eine Bewerbung auf eine Stellenanzeige geltend gemacht wurde.

Altruistische Motive kein Hindernis.

Kein Rechtsmissbrauch, wenn eine betroffene Person ihre Rechte iSe gesellschaftspolitischen Ansinnens beharrlich durchsetzt, weil diese in einer Gesellschaft leben möchte, in der sich Unternehmen an datenschutzrechtliche Bestimmungen halten, und sie an Rechtsfortbildung im Datenschutzrecht interessiert ist.

Auskunftsverlangen sperrt Löschroutine.

Mit Einlangen des Auskunftsverlangens besteht für die Verantwortliche eine Rechtspflicht iSd Art 17 Abs 3 lit b EU-DSGVO, sodass die Löschung zu unterlassen ist.

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